Landesgesetz vom 19. Juni 1991, Nr. 18, in geltender Fassung
1. Voraussetzungen für das Pilzesammeln a) Außerhalb der Wohnsitzgemeinde: Einzahlung der Fixgebühr von 5,00 Euro zugunsten der Gemeinde, in welcher man sammeln möchte (einmalige Zahlung auch für mehrere gerade Tage möglich, am einfachsten mit Posterlagschein) und Personalausweis; b) Innerhalb der Wohnsitzgemeinde: nur Personalausweis.
(Bei Nichtbeachtung Verwaltungsstrafe a) von 51,00 Euro + 30,00 Euro pro kg gesammelter Pilze, b) 30,00 Euro pro kg gesammelter Pilze, sowie in beiden Fällen Einziehung der Pilze)
2. Wo können Pilze gesammelt werden Nur in der Gemeinde, für welche die Fixgebühr bezahlt wurde oder in der Wohnsitzgemeinde, aber nur dort, wo das Pilzesammeln nicht durch entsprechende Schilder verboten ist:
(Bei Nichtbeachtung der Schilder Verwaltungsstrafe wie unter Punkt 1.a))
3. Wann können Pilze gesammelt werden Nur an geraden Tagen zwischen 7 Uhr und 19 Uhr.
(Verwaltungsstrafe wie unter Punkt 1.)
4. Wieviele Pilze dürfen gesammelt werden a) Außerhalb der Wohnsitzgemeinde: höchstens 1 kg pro Tag und Person (über 14 Jahre); b) Innerhalb der Wohnsitzgemeinde: höchstens 2 kg pro Tag und Person.
(In beiden Fällen Verwaltungsstrafe von 30,00 Euro pro kg sowie Einziehung der Pilze)
5. Wie müssen die Pilze behandelt werden Die Pilze müssen am Fundort grob gereinigt sowie in steifen, offenen und gut durchlüfteten Behältern transportiert werden.
(In beiden Fällen Verwaltungsstrafe von 30,00 bis 87,00 Euro)
6. Achtung Pilzeverbotstafeln bzw. Humusschicht und nicht gesammelte Pilze dürfen nicht beschädigt werden.
(Verwaltungsstrafe von 77,00 bis 428.00 Euro bzw. 41,00 bis 113,00 Euro. Bei Verweigerung der Einziehung werden die Verwaltungsstrafen verdoppelt. Bei Verweigerung der Kontrolle wird eine Verwaltungsstrafe von 144,00 Euro verhängt).